Einheitlicher Binnenmarkt
- Einheitlicher Binnenmarkt
Der mit der ⇡ EEA (Einheitliche Europäische Akte) geschaffene Art. 14 II EGV definiert den E. B. als einen „Raum ohne Binnengrenzen“, in welchem die vier sog. ⇡ Grundfreiheiten (freier Verkehr von „Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital“) gewährleistet sind.
Lexikon der Economics.
2013.
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